Darf ein "Nicht-Funkamateur" einen Transceiver nur zum Empfang betreiben?
In diesem Blogbeitrag (meinem ersten auf dieser Seite) werde ich mich mit der Frage beschäftigen, ob ein sog. SWL (Short-Wave-Listener, deutsch: Kurzwellenhörer) nur Funkscanner bzw. Radios benutzen darf, oder ob diese Person einfach einen regulären Amateurfunktransceiver (Empfänger und Sender) benutzen darf. Die direkte Verwendung eines sendefähigen Transceivers macht Sinn, wenn man z.B. ohnehin die Amateurfunkprüfung ablegen will. Weiterhin gibt es auch Personen, welche historische Geräte oder Geräte bestimmter Hersteller mögen, bzw. sammeln. In der Regel sind auch die Empfänger in den Amateurfunk-Transceivern empfindlicher, so dass es wirklich gute Argumente für die Verwendung dieser Geräte gäbe, wäre die Verwendung für "Nich-Lizenzierte" erlaubt. Ausgangspunkt für diesen Beitrag war ein Post in der Facebook-Gruppe des "Deutscher Amateur Radio Club e.V.". In diesem Post wurde vieles geschrieben, die rechtlichen Grundlagen waren jedoch weitgehend unbekannt. Schauen wir uns also die rechtlichen Grundlagen an.
Fernmeldegesetz (FMG)
In der o.g. Gruppe wurde dem Betroffenen direkt ein Verstoß gegen das Fernmeldegesetz (FMG) vorgeworfen. Das Fernmeldegesetz war bis 1997 der Vorläufer des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Seit 1. August 1996 gilt das TKG. Eine Anwendung des Fernmeldegesetz (FMG) kommt daher nicht in Frage.