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6m-Band: Ab sofort für Klasse E geduldet und mehr Leistung für Klasse A

John, DK9JC & AK9JC
Recht und Urteile
06. Mai 2020
BNetzA Amtsblatt Mitteilung Nr. 111/2020

Heute morgen staunte ich beim Frühstück nicht schlecht. Es gibt Änderungen bzgl. des 6m Bandes.


Die Weltfunkkonferenz 2019 der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) hat für den Amateurfunkdienst in Region 1 eine sekundäre Zuweisung im Frequenzbereich 50–52 MHz beschlossen. Im Hinblick auf die dazu noch erforderlichen Anpassungen der Frequenzverordnung, des Frequenzplans und der Anlage 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV), mit denen die Nutzung des Frequenzbereichs 50–52 MHz im Sinne des § 5 Abs. 3 des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und des § 9 Abs. 2 der AFuV mittelfristig gestattet werden soll, wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) die vorläufige Nutzung des Frequenzbereichs 50–52 MHz im Amateurfunk ab sofort bis zum 31. Dezember 2020 im Rahmen der nachfolgenden Nutzungsbestimmungen geduldet.

Maximal zulässige Sendeleistung  im Frequenzteilbereich 50,000 - 50,400 MHz:
750 W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A
100 W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E

Maximal zulässige Sendeleistung  im Frequenzteilbereich 50,400 - 52,000 MHz:
25 W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klassen A und E

Weiterlesen: 6m-Band: Ab sofort für Klasse E geduldet und mehr Leistung für Klasse A

6m Amateurfunkband - Aktuelle Regelungen

John, DK9JC & AK9JC
Recht und Urteile
22. Mai 2016
6m Amateurfunkband

Heute habe ich mal (von zu Hause) über die Bänder gedreht und das erste Mal überhaupt jemanden auf 6m (50 MHz) gehört. Ich habe mich gefragt, wie das wohl wäre, wenn ich 6m von einem Berg aus machen würde. Die regelmäßigen Leser meines Blogs wissen, dass ich meist SOTA, GMA oder DLFF mache. Als erstes habe ich also im Internet einen aktuellen Bandplan gesucht. Der aktuellste befindet sich auf der DARC-Website und ist von Februar 2016. Im Bandplan selbst steht nichts dazu, ob eine Nutzung von einer "nicht-(orts)festen Station" aus erlaubt ist. In der DARC-Facebookgruppe wurde ich jedoch auf die Mitteilung Nr. 34 / 2016 (Amateurfunkdienst; Nutzung des Frequenzbereichs 50,03 – 51 MHz) hingewiesen. Diese regelt ganz klar, dass Portabelbetrieb in DL derzeit auf 6m nicht gestattet ist. Außerdem beträgt die maximale Senderausgangsleistung 25W und es darf nur horizontal abgestrahlt werden. Eine telefonische Erreichbarkeit ist derzeit nicht mehr erforderlich.

Weiterlesen: 6m Amateurfunkband - Aktuelle Regelungen

Darf ein "Nicht-Funkamateur" einen Transceiver nur zum Empfang betreiben?

John, DK9JC & AK9JC
Recht und Urteile
03. Mai 2015

In diesem Blogbeitrag (meinem ersten auf dieser Seite) werde ich mich mit der Frage beschäftigen, ob ein sog. SWL (Short-Wave-Listener, deutsch: Kurzwellenhörer) nur Funkscanner bzw. Radios benutzen darf, oder ob diese Person einfach einen regulären Amateurfunktransceiver (Empfänger und Sender) benutzen darf. Die direkte Verwendung eines sendefähigen Transceivers macht Sinn, wenn man z.B. ohnehin die Amateurfunkprüfung ablegen will. Weiterhin gibt es auch Personen, welche historische Geräte oder Geräte bestimmter Hersteller mögen, bzw. sammeln. In der Regel sind auch die Empfänger in den Amateurfunk-Transceivern empfindlicher, so dass es wirklich gute Argumente für die Verwendung dieser Geräte gäbe, wäre die Verwendung für "Nich-Lizenzierte" erlaubt. Ausgangspunkt für diesen Beitrag war ein Post in der Facebook-Gruppe des "Deutscher Amateur Radio Club e.V.". In diesem Post wurde vieles geschrieben, die rechtlichen Grundlagen waren jedoch weitgehend unbekannt. Schauen wir uns also die rechtlichen Grundlagen an.

Fernmeldegesetz (FMG)

In der o.g. Gruppe wurde dem Betroffenen direkt ein Verstoß gegen das Fernmeldegesetz (FMG) vorgeworfen. Das Fernmeldegesetz war bis 1997 der Vorläufer des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Seit 1. August 1996 gilt das TKG. Eine Anwendung des Fernmeldegesetz (FMG) kommt daher nicht in Frage.

Weiterlesen: Darf ein "Nicht-Funkamateur" einen Transceiver nur zum Empfang betreiben?

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