Heute habe ich mal (von zu Hause) über die Bänder gedreht und das erste Mal überhaupt jemanden auf 6m (50 MHz) gehört. Ich habe mich gefragt, wie das wohl wäre, wenn ich 6m von einem Berg aus machen würde. Die regelmäßigen Leser meines Blogs wissen, dass ich meist SOTA, GMA oder DLFF mache. Als erstes habe ich also im Internet einen aktuellen Bandplan gesucht. Der aktuellste befindet sich auf der DARC-Website und ist von Februar 2016. Im Bandplan selbst steht nichts dazu, ob eine Nutzung von einer "nicht-(orts)festen Station" aus erlaubt ist. In der DARC-Facebookgruppe wurde ich jedoch auf die Mitteilung Nr. 34 / 2016 (Amateurfunkdienst; Nutzung des Frequenzbereichs 50,03 – 51 MHz) hingewiesen. Diese regelt ganz klar, dass Portabelbetrieb in DL derzeit auf 6m nicht gestattet ist. Außerdem beträgt die maximale Senderausgangsleistung 25W und es darf nur horizontal abgestrahlt werden. Eine telefonische Erreichbarkeit ist derzeit nicht mehr erforderlich. Daraus schlossen einige OM aus div. Internetforen, dass wenn man schon nicht telefonisch erreichbar sein muss, man ja auch draußen im Feld funken darf. Das ist zugegebenermaßen sehr ergebnisorientiert argumentiert und scheint definitiv nicht zu stimmen. Nach einer einigermaßen hitzigen Diskussion innerhalb der FB-Gruppe, kam auch eine sinnvolle, zumindest nachvollziehbare Begründung, warum dies so ist.

Das 6m Band wird primär vom Militär genutzt, der Amateurfunk wird im 6m Band, also um 50 MHz nur geduldet. Störungen wären einfach schwerer zu verfolgen, wenn der Betrieb portabel erfolgen würde. Wenn jeder OM nur von zu Hause, an seiner gemeldeten Anschrift funkt, so lassen sich diese Störungen leichter eingrenzen. Evtl. dient das übergangsweise als eine Art "Gefahrenanalyse" bevor irgendwann eine Freigabe für /P oder Zuweisung zum Amateurfunk erfolgt.

Die aktuellste Meldung zu dem Thema ist die Mitteilung Nr. 34 / 2016:

Amateurfunkdienst; Nutzung des Frequenzbereichs 50,03 – 51 MHz

In Verbindung mit Anlage 1, Buchstabe A, lfd. Nr. 13 der Amateurfunkverordnung (AFuV) und der zuletzt mit Verfügung Nr. 17/2015 geänderten Verfügung Nr. 36/2006 sowie im Hinblick auf die Mitteilungen Nr. 152/2013, Nr. 96/2014 und Nr. 1523/2014 wird hiermit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) die Nutzung des Frequenzbereichs 50,03 – 51 MHz im Amateurfunk unter den folgenden Nutzungsbestimmungen ab sofort bis zum 31. Dezember 2016 geduldet.

Nutzungsbestimmungen
Die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt und darf nur durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A sowie Inhaber einer gültigen CEPT-Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT-Empfehlung T/R 61-01 erfolgen.

Zugelassene Sendearten:
Alle Sendearten
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung:12 kHz
Maximale Sendeleistung: 25 Watt PEP
Antennenpolarisation: horizontal
Andere Funkdienste, Telekommunikationsanlagen einschließlich der leitergebundenen Rundfunkübertragungen dürfen nicht gestört werden. Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen durch andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen sind hin zunehmen.

Fernbedient erzeugte Aussendungen sowie Contestbetrieb sind nicht gestattet.

Über den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen mit folgenden Angaben zu führen:
Datum, Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leistung, ggf. Antennenrichtung, Rufzeichen der Gegenstation bei Kontakt, Unterschrift des Rufzeicheninhabers.

Auf die Abgabe einer Betriebsmeldung zur Nutzung des 50-MHz-Frequenzbereichs sowie auf die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit der Amateurfunkstelle während des Sendebetriebs wird bis auf Weiteres verzichtet.

Hinsichtlich der 50-MHz-Funkbaken mit Rufzeichenzuteilungen nach § 13 AFuV gilt die zuletzt mit Verfügung Nr. 17/2015 geänderte Verfügung Nr. 36/2006. Rufzeichenzuteilungen nach § 13 AFuV sind im Rahmen der Regelungen dieser Mitteilung nicht möglich. Einer zeitgleichen Mehrfachnutzung eines Rufzeichens gemäß § 11 Abs. 4 AFuV kann nicht zugestimmt werden.

225-9

Quelle: http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/Amateurfunk/AmtsblattverfuegungenAFu/NutzungFQ5003-500MHzMitt342016pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=3


Kommentare  
0 # Frank 2019-04-23 11:31
6m-Band vs. Portabel-Betrieb
Die Nutzung des 6m-Bandes ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt.
Nicht auf ortsfeste, welche nur an einem gemeldeten/genehmigten Ort, betrieben werden dürfen.
Feste Afu-Stelle heißt, sie darf sich während des Funkbetriebes nicht BEWEGEN.
Da ausländische CEPT-Inhaber auch 6m benutzen können, Frage wo sollen die den gemeldet sein. In DL jedenfalls nicht.
Aber die dürfen auch und als DL muss ich doch aus meinen Wochenend-Grundstück kein /p anhängen. 73!
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